
Sehr geehrte Immobilienverwalterinnen und -verwalter,
der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21. Mai 2026 (Az. I ZR 224/25) entschieden, dass Miet- und Sondereigentumsverwalter für die Vermittlung der von ihnen selbst verwalteten Wohnungen keine erfolgsabhängige Maklerprovision verlangen können. Das Verbot gilt auch dann, wenn die Provision vom Vermieter gezahlt wird.
Der VDIV Deutschland möchte mit diesem Verwalter-Monitor ermitteln, wie Leistungen rund um den Mieterwechsel einschließlich der Neuvermietung bislang vergütet wurden, welche Auswirkungen das Urteil auf die Vertragspraxis und die wirtschaftliche Situation der Unternehmen hat und wie Immobilienverwaltungen diese Leistungen künftig vergüten wollen. Die Ergebnisse sollen auch in die politische Interessenvertretung des VDIV Deutschland einfließen.
Der Verwalter-Monitor richtet sich an Miet- und Sondereigentumsverwaltungen, die die Neuvermietung von Wohnungen übernehmen, die sie zugleich verwalten.
Die Befragung ist anonym, die Ergebnisse werden ausschließlich aggregiert ausgewertet. Die Teilnahme dauert etwa 10 Minuten.
Ergänzende Informationen zum BGH-Urteil und zu den daraus resultierenden Handlungsoptionen finden Sie in der VDIV-Handlungsempfehlung „BGH zur Neuvermietung verwalteter Wohnungen: Grenzen der Maklerprovision für Hausverwaltungen“. Zudem hat der VDIV Deutschland seine Musterverträge für die Mietverwaltung und Sondereigentumsverwaltung einschließlich der Leistungsverzeichnisse an die neue Rechtslage angepasst. Handlungsempfehlung und Musterverträge finden Sie unter: https://vdiv.de/publikationen
Vielen Dank für Ihre Teilnahme!
Mit freundlichem Gruß
Martin Kaßler
Geschäftsführer VDIV Deutschland
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Hinweise:Hinweis zur Begrifflichkeit:
Mit Monatskaltmiete ist in dieser Befragung die vertraglich vereinbarte monatliche Grundmiete der Wohnung ohne Betriebs- und Nebenkosten gemeint.
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Bei inhaltlichen Rückfragen oder technischen Problemstellungen erreichen Sie Arlette Schütz unter a.schuetz@vdiv.de.